Behördenschreiben

Die Ablehnung des Visa...

Wer eine Ablehung bekommt sollte dringend nachprüfen lassen welcher Ablehnungsgrund (Code steht auf der Rückseite des Reisepasses) angegeben wurde. Bei der Frau meines Freundes Alex aus Berlin wurde eine Nummer eingetragen welche besagt das seine Frau als Prostituierte im Schengen Verbund registriert ist. Prostitution ist in Thailand verboten!!! Als er und die Familie seiner Frau dies erfuhr war die Empörung sehr groß. Dies kann sogar zum Ausschluß aus der Familie führen. Selbstverständlich hat er und seine Frau eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin sowie in Thailand gegen die Deutsche Botschaft in Bangkok eingereicht. Gleichfalls läuft noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Visumsabteilung.

5. Schreiben an Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

Pet 3-16-05-005-049659
 
Sehr geehrter Herr Aßmus,

 vielen Dank für Ihren weiteren Brief vom 08.07.09. Anbei meine Antwort auf Ihr Schreiben: 1.) Zunächst einmal bin ich sehr erstaunt, weil Sie vom „begehrten Visum“ schreiben! Das Visum auf Familienzusammenführung haben sich meine Frau und ich hart erkämpft und erarbeitet, welches leider hinzukommend mit erheblichen Kosten verbunden war, die hätten vermieden werden können. 2.) Ist eine Familienzusammenführung ein Gnadenakt der Bundesrepublik Deutschland? Ist es evtl. gar ein Privileg, welches mir und meiner Ehefrau zuteil wurde? 3.) Der Hinweis in den Merkblättern der Deutschen Botschaft, das eine Bearbeitungszeit div. Unterlagen 6 bis 8 Wochen oder länger dauern kann?! Heißt das, dass die Botschaft untätig ist und Unterlagen nicht bearbeitet, wie in meinem und anderen Fällen? Ein Anruf von einem Thai sprechenden Journalisten beim Standesamt nach mehreren Wochen löste dort Erstaunen aus, weil die Unterlagen zur Legalisierung dort nie vorlagen (nicht nur in meinem Fall). Die Botschaft in Bangkok hatte ich mit den Erkenntnissen konfrontiert, per Telefon sowie per Fax, dies hatte zur Folge, das die Unterlagen noch am selben Tag innerhalb einer Stunde legalisiert bei der Botschaft auftauchten, wie mir telefonisch durch einen von mir bevollmächtigten Freund mitgeteilt wurde, den die Botschaft angerufen hatte. Wie kann das sein? In den meisten Fällen wird das heutzutage per Computer gemacht, wohl auch in meinem Fall.    

4.)  Ist Ihnen bekannt, dass auch der Sprachkurs bei Heirat im Ausland mit einem Ausländer/in nach geltendem EU-Recht illegal ist (Urteil C127/08 EuGH, EuGH stellt klar: Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern)? Meine Frau muss sowieso den Integrationskurs mit dem Erlernen der deutschen Sprache absolvieren, den sie gerade absolviert und dessen Gebühren ich natürlich wieder tragen muss.

Die Bundesrepublik wurde diesbezüglich von der EU schon aufgefordert, diese Praxis zu ändern. 5.) Ich mache Sie darauf aufmerksam, wie in der Deutschen Botschaft in Bangkok mit Antragstellern umgegangen wird. Ich will hier nur einen kleinen Eindruck von den Gepflogenheiten in der Deutschen Botschaft in Bangkok schildern: Wenn man die Botschaft betritt, muss man zunächst den üblichen Sicherheits-Check über sich ergehen lassen. Ist man in der deutschen Botschaft sieht man „NUR“ thailändisches Personal, auch wird ausschließlich Englisch oder Thai gesprochen, bis auf den netten Herrn in der Information, der aber nur Warte-Nummern ausgibt. Nun muss man erneut einem recht unfreundlichen Thailänder alle seine Anliegen vortragen. Dieser Herr spricht erstens ein sehr schlechtes Englisch und ansonsten Thai in einem Ton, den ich in Thailand so noch nicht kennengelernt habe. Er kontrolliert sämtliche Visumsanträge, zerfledert die Anträge, nimmt nach Gutdünken Papiere, die extra angefordert wurden, aus dem Antrag und ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch nicht einmal mächtig. Fast alle Antragsteller sind davon betroffen, ausgenommen die eine Beglaubigung oder ähnliches möchten. Die thailändischen Staatsbürger mit ihrem Obrigkeitsverhalten sind dieser Prozedur hilflos ausgeliefert. Deutschen Staatsbürgern ergeht es genauso. Die Empörung ist denn auch recht groß. Beschwerden werden vehement abgetan. Dann und wann sieht man auch mal Deutsche, die dort in der Botschaft zu arbeiten scheinen, sie trinken dann schnell einen Kaffee in dem dortigen Thai-Bistro und verschwinden dann wieder. Ein Außenstehender glaubt nicht in einer Deutschen Botschaft, sondern in der DDR-Botschaft zu sein. Die hier geschilderten Zustände halte ich schon für äußert bedenklich und den oben erwähnten nicht Deutsch sprechenden Thailänder für eine Zumutung, ja diskriminierend, da dieser in der Botschaft Deutschkurse des Goethe-Instituts vermittelt, sollte er Vorbild sein. Was sich dann bei den anschließenden Interviews (ich nenne es Verhöre), auch von Minderjährigen ohne Beistand des Erziehungsberechtigten, abspielt, ist noch unglaublicher. Es erinnert zu 100 % an die DDR und die von uns damals mit Recht angeprangerte Unterdrückung, Unmenschlichkeit und Unfreundlichkeit..6.)  Die deutsche Botschaft entscheidet bei Anträgen nicht in ihrem Ermessen, sondern nach Lust und Laune oder willkürlich, behaupte ich. Da thronen thailändische Mitarbeiter hinter Panzerglas, an ihren Schreibtischen und über eine Lautsprecheranlage wird dann kommuniziert. Jeder Mensch kann mithören, was gesprochen wird. Anzumerken ist, dass es auch hier zwei Schalter mit Glaskabinen gibt - von 15 Schaltern alle Achtung, wo eine gewisse Intimsphäre gegeben scheint. Die thailändischen Mitarbeiter führen dann die so genannten Interviews. Auf Anträgen werden Vermerke gemacht, die bei der Erteilung von einem Visum entscheidend sind, so ein Insider. Später entscheidet angeblich eine Visumskommission in einem Hinterzimmer, ob ein Touristen-Visum erteilt werden kann. Wie diese Kommission zu Erkenntnissen kommt, ist schwer nachzuvollziehen. Die Ablehnungen muten dann auch sehr abenteuerliche Erkenntnisse an. Es gibt in der Tat auch die Möglichkeit, sich über eine Ablehnung mit einem deutschen Beamten in der Botschaft zu unterhalten, um deren Vermutungen, sprich Erkenntnisse, auszuräumen. Diese Erniedrigung muss man erlebt haben, um es zu glauben. Wenn es diesem Mitarbeiter zu viel wird, lässt er einen in dem Glaskasten stehen und verschwindet einfach mit den Worten „dann klagen Sie doch einfach vor dem Verwaltungsgericht in Deutschland“! Das sind keine Märchen oder bösartige Behauptungen von mir, sondern Tatsachen, die ich durch eidesstattliche Versicherungen belegen kann. Auch sind die mir bekannten Personen bereit, persönlich diese Vorgänge vorzutragen. Was den Gipfel dieser Praxis angeht, ist, dass bei Ablehnung eines Touristenvisums in den Pass der betreffenden Person ein Vermerk gestempelt wird, der bei allen Botschaften der Schengen-Staaten erscheint und nun kommt das Unglaubliche: Die Ablehnungsgründe sind codiert! Was dann erscheint, ist nicht etwa der angegebene Grund, z. B.: „Es bestehen erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck“, sondern „die Person sei eine registrierte Prostituierte!!“. Nun ist die Prostitution in Thailand aber offiziell verboten, wie kommt man also zu solch einer Aussage und macht solch einen Vermerk in einen Reisepass?, usw. usw., die Palette lässt sich endlos fortsetzen. Ich verfüge über Unterlagen, die all das beweisen, was ich hier so von mir gebe. Was ist mit dem Diskriminierungs-Gesetz und für wen gilt es und wo, nur in Europa? Was ist das für eine Praxis, die in Botschaften der Bundesrepublik Deutschland passieren und wer trägt dafür die Verantwortung? Wenn man das Auswärtige Amt anruft und sich beschwert, wird man abgewimmelt mit lapidarem Gerede und Mails. Dies kann ich mit div. E-Mails belegen.  Oder man wird als Spinner abgestempelt, bzw. es heißt, man holt eine Stellungnahme der Botschaft ein und anschließend bekommt man dann diese Stellungnahme zugesandt und alles ist in Ordnung und das kann es ja nun wirklich sein, oder etwa doch? Ein Vorschlag: Es sollte sich einmal jemand unangemeldet dort vor Ort anschauen, wie es mit dem Publikumsverkehr aussieht und nicht den offiziellen Weg durch die Diplomaten-Pforte nehmen. Aber Bangkok und Thailand - das ist ja so weit und es ist ja keine Katastrophe in Sicht, wo die Reporter und die Kameras einen erwarten, um im Scheinwerferlicht zu glänzen ... man kann keine Punkte sammeln, eine schöne Demokratie ist das. Aber wenn thailändische Konsulate so ein Prozedere mit uns Europäern machen würden, dann ist das Geschrei groß, ich kann es schon hören.  Jetzt habe ich Ihnen ja einen kleinen Einblick in die großzügige Reisefreiheit der Bundesrepublik Deutschland gegeben, mal ganz abgesehen von dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam, vom 30. Dezember 1937, in Kraft am 26. Feb. 1938, ... ja das gibt es auch noch und der ist meines Wissens immer noch uneingeschränkt genau so in Kraft. Nur wir, die Deutschen, halten uns nicht daran, das ist bis jetzt nur noch keinem aufgefallen. Heutzutage gibt es eine globale Wirtschaftskrise und da spielen eben solch kleinen Dinge in deutschen Botschaften keine Rolle. Sehr geehrter Herr Aßmus, ich bestehe auf die Fortsetzung des Petitionsverfahrens. Sollten Sie der Meinung sein, der Ausschuss sei nicht mehr zuständig, bitte ich um Weiterleitung an das dafür zuständige Gremium sowie um Mitteilung wie weiter verfahren wird und wer ggf. zuständig ist. Sollten Sie der Meinung sein, das o. g. Abläufe und Vorgänge normal oder als gegeben anzusehen sind, bitte ich auch um zeitnahe Mitteilung. Meine deutschen und thailändischen Freunde, Familie, meine Frau und ich denken, es ist höchste Zeit, dass Deutschland wieder in ein rechtes Licht gerät, d. h. in Thailand hat die Deutsche Botschaft und somit Deutschland leider keinen guten Namen mehr. Herr Winfried Sibert (freier Journalist) wohnt in Thailand und arbeitet für eine deutsche Zeitung und könnte schon Bücher schreiben, welches Leid vielen Menschen in der Deutschen Botschaft erleben mussten. Uns ging es leider nicht anders.

 


 

Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Integrationsverordnung (IntV)
§ 43 Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er
  1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
    1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
    2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
    3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 erhält oder
  2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
  1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
  2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
  1. er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
  2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er
    1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
    2. in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
  1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
  3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
§ 45 Integrationsprogramm
Der Integrationskurs kann durch weitere Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.